I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Geschäftsabschlusses. Dies schließt insbesondere alle Zusatz- und Folgeaufträge, sowie weitere Geschäfte ausdrücklich ein. Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist das jeweils für unseren Unternehmenssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.
3. Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNKaufrecht) ist ausgeschlossen.
5. Sollten diese AGB oder andere mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen teilweise aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen Bedingungen.
II. Anbot
1. Die Anbotsbeschreibungen insbesondere in Katalogen, Broschüren, Preislisten, Internetseiten und sonstigen Werbeschriften sind als ungefähre Richtwerte zu betrachten und bleiben sohin unverbindlich und freibleibend. Dies schließt insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. bzw. die darin enthaltenen Daten (technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte etc.) mit ein. Als rechtlich verbindlich gelten nur technische Eigenschaften, Maße etc. die ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurden.
2. Die Bestätigung des Erhalts eines Anbots des Kunden gilt niemals als Annahme des Anbots. Wir sind berechtigt, die Bestellung des Kunden innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Bei auf elektronischem Wege bestellter Ware sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der elektronischen Bestellung anzunehmen.
3. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung in besonderen Fällen abzulehnen, dies etwa nach Prüfung der (mangelhaften) Bonität des Kunden
III. Kostenvoranschlag
1. Sofern es beim zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich.
2. Ein Kostenvoranschlag schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen insbesondere die Ausführung zusätzlicher Arbeiten auf Kundenwunsch nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten stellen keine Kostenvoranschläge dar, sondern sind als einfache mündliche Kostenschätzungen unverbindlich und unentgeltlich.
IV. Vertragsinhalt und –umfang
1. Mit Annahme des Offertes (Angebot, Kostenvoranschlag etc.) durch den Kunden und Erhalt der von uns unterfertigen Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zustande und gilt dieses Offert sohin als angenommen. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
2. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Erklärungen unsererseits müssen von einem von uns vertretungsbefugten Organ/Mitarbeiter unterfertigt sein. Hierzu verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, durch Einsicht in das Firmenbuch die entsprechenden Vertretungsbefugnisse zu kennen.
4. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich verändert werden, diese sachlich gerechtfertigt sind und zu keiner wesentlichen Änderung im Gebrauch führen.
5. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden selbst zu erwirken. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
V. Rücktritt und Stornogebühren
1. Bei einem Storno des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 20 Prozent zu verlangen.
2. Bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten beträgt die Stornogebühr mindestens 35 Prozent der Auftragssumme.
3. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes muss im Sinne der §§ 3 ff KSchG ein rechtzeitig schriftlicher Vertragsrücktritt vorliegen. Angefallene Aufwände insbesondere Kosten, Spesen etc. sind nach Maßgabe von § 4 KSchG unverzüglich vom Kunden zu bezahlen.
VI. Preise
1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich netto ab unserem Werk/ Niederlassung .exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung etc. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
2. Über Preisveränderungen insbesondere durch Zulieferer, Zölle, Währungsschwankungen, etc. wird der Kunden umgehend informiert. Preiserhöhungen die 15 % der Auftragssumme nicht überschreiten, berechtigen jedoch zu keinem Rücktritt des Kunden.
3. Für Waren, über die wir Listenpreise führen, sind wir berechtigt eine diesbezügliche Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Listenpreise ändern sollten. Wir sind berechtigt den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen oder zu senken, um welchen sich unsere Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung verändert haben.
4. Bei Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, Veränderungen unserer Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. Für Aufträge, die bei Vertragsabschluss nicht abschließend vereinbart, sondern „offen“ gelassen wurden, gilt der geltende Preis am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung ausdrücklich als vereinbart.
5. Ausländische Kunden haben, soweit wir nicht selbst versenden, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und uns diesen zuzusenden. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht, so ist uns, wie bei inländischen Kunden, die Umsatzsteuer zu bezahlen.
6. Lieferungen/Leistungen, die über das vertraglich Vereinbarte hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Aufträge, die vom Kunden ausdrücklich als dringend verlangt wurden, kann der hierfür erforderliche Mehraufwand wie Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit etc. und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet werden.
7. Wir sind berechtigt, dem Kunden Mehrkosten aufgrund von uns nicht verschuldeter Verzögerungen zu verrechnen. Dies schließt insbesondere die vom Kunden ausdrücklich gewünschten Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit mit ein, auch die es zur Klärung von Voraussetzungen in technischer und/oder rechtlicher Hinsicht bedarf.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt derselben fällig, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p. a. des jeweils aushaftenden Betrages zu begehren.
2. Sämtliche Zahlungsverkehrsspesen hat der Kunde zu übernehmen, insbesondere Gebühren und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wird mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und kommt der jeweilige Kunde mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand, tritt Terminverlust ein, dass der noch aushaftende Betrag sofort fällig wird.
4. Aufrechnungserklärungen, Zurückbehaltungseinreden oder erhobene Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, als nicht die Gegenansprüche des Kunden mit einem rechtskräftigen Exekutionstitel gedeckt sind oder von uns ausdrücklich anerkannt werden.
5. Mehrere Kunden haften zur ungeteilten Hand, wobei diese Kunden bereits jetzt angeben, dass jeder einzelne Kunde zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen von uns wechselseitig bevollmächtigt wurde. Ausdrücklich halten die Vertragsteile bereits jetzt fest, dass ein in Rechnung gestellter Betrag bereits mit Zugang an einen der Kunden fällig ist und es nicht weiterer Fälligstellungen an die übrigen verbleibenden Kunden bedarf.
6. Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen und in zuletzt auf den Kaufpreis bzw. den Werkvertragspreis. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir uns die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor.
7. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk wird ausgeschlossen.
VIII. Zahlungsverweigerung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sollte der Kunde einer Teilzahlungsverpflichtung nicht nachkommen, seine Zahlungen einstellen oder uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In derartigen Fällen sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist, die gelieferten Gegenstände aus allen laufenden Verträgen auf Kosten des Kunden unter Ausschluss jeder Zurückbehaltung, zur freien Verfügung über diese Gegenstände zurück zu holen. Dabei
ist der Kunde verpflichtet, die Ware nebst Zubehör auf unsere Aufforderung hin kostenfrei und auf seine Gefahr entweder an die Zentrale in Graz oder an eine von uns angegebene Anschrift zurück zu liefern. Wir sind ferner berechtigt, in derartigen Fällen, ohne Setzung einer Nachfrist, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
2. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind gewährte Rabatte und Skonti hinfällig und obliegt es dem Kunden, die gesamte Kaufpreissumme unverzüglich zu bezahlen.
3. Eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden ist nur dann gegeben, wenn wir die Lieferung vorbehaltlich der im Punkt X dieser AGB geregelten Ausnahmen nicht vertragsgemäß erbracht haben, oder die Erbringung der bedungenen Leistungen durch unsere schlechte Vermögensverhältnisse, die dem Kunden vorher nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, erheblich gefährdet ist. Bieten wir jedoch eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen uneingeschränkt zu den vereinbarten
Zahlungsterminen vom Kunden die Zahlung zu leisten.
4. Es berechtigen nur gerechtfertigte Reklamationen zur Zurückbehaltung eines verhältnismäßigen Rechnungsbetrages.
5. Uns steht bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Kunde aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Kunden zu liefern sind, die diesem schon ausgehändigt sind, oder die dieser uns zu welchen Gründen auch immer übergeben hat. In diesem Zusammenhang halten die Vertragsteile fest, dass wir im gerichtlichen Streitfalle lediglich die aushaftenden Ansprüche, sowie deren Nichtzahlung zu behaupten und zu beweisen haben. Weitergehende Tatbestandselemente hat der Kunde zu behaupten und zu beweisen.
IX. Eigentumsvorbehalt
6. Bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten verbleibt uns das Eigentum am Verkaufsgegenstand. Der Eigentumsvorbehalt besteht insbesondere auch für alle Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten.
7. Sollte von dritter Seite auf den jeweiligen von uns gelieferten Gegenstand gegriffen werden, bevor der Kunde gänzlich Zahlung geleistet hat, hat der Kunde uns sofort schriftlich hievon zu verständigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung den jeweiligen Liefergegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder ihn zu belasten, bevor gänzlich Zahlung geleistet wurde. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern. Abgeschlossene Versicherungspolizzen betreffend den Liefergegenstand sind zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Der Kunde ermächtigt die Versicherungsgesellschaft, bei der der Liefergegenstand versichert ist, bei Eintritt der Leistungspflicht den Schaden zu unseren Handen zu regulieren.
9. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen in unserer Reparaturwerkstätte ausführen zu lassen.
10. Wird der Liefergegenstand vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus diesem Verkauf an uns ab. Von dieser Abtretung sind alle Beteiligten vom Kunden zu benachrichtigen.
11. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere Nichtzahlung des Werklohnes/Kaufpreises sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen (Selbstverkauf u.ä.). Der Kunde ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass die Vertragsparteien schriftlich in einer Gesamturkunde festhalten, dass anderes gelten soll.
12. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Zeitwert des Liefergegenstandes durch einen von uns zu bestimmenden Sachverständigen ermittelt wird und dass der durch diesen Sachverständigen ermittelte Schätzwert dem Kunden abzüglich unsere bestehenden Ansprüche und etwaiger entstandener Kosten, wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. gutgeschrieben wird. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche.
X. Lieferung
1. Der Kunde ist verpflichtet, soweit nicht Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen anzunehmen.
2. Wir sind bemüht, angegebene Liefertermine fristgerecht einzuhalten. Diese Termine bzw. Fristen sind unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Lieferverzug aufgrund von Ereignissen (höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung unserer Werke bzw. unserer Lieferanten, Lieferrückstände, Transporthindernisse etc.) die uns die Erfüllung maßgeblich erschweren oder dazu führen, dass wir unserer Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen
können, liegen nicht in unserer Verantwortung. Bei diesen Ereignissen sind wir berechtigt die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableitet, zurückzutreten.
3. Durch Lieferzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können sohin nur dann geltend gemacht werden, falls es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt und uns ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, da er die Ware nicht wie vereinbart übernommen hat, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag vorbehaltlich darüber hinausgehender Kosten in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden eine Einlagerung bei einem dazu befugten Transportunternehmen (Spediteur etc.) veranlassen.
5. Eine angegebene Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und Einigung über die Ausführungsart und unter Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung vom Kunden in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird die vereinbarte Lieferfrist jedenfalls hinfällig und sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, einseitig eine Lieferfrist, an welche der Kunde jedenfalls gebunden ist, festzusetzen.
6. Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor Auslieferung, Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt, die uns nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so können wir Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Darüber hinaus können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Vertragsteile bereits jetzt dahingehend übereinkommen, dass aus einem derartigen Vertragsrücktritt keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Vielmehr können von uns derartige Ansprüche erhoben werden.
7. Vom Kunden zu beschaffendes Material ist uns frei Haus zu liefern.
8. Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Werk/Niederlassung verlässt.
XI. Haftung und Gewährleistung
1. Wir haften nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
2. Bei einem vom Kunde auf seine Gefahr gewünschten Versand ab unserem Werk übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung uns etwa erteilter Versandvorschriften.
3. Wenn es sich nicht um einen Konsumenten im Sinne des KSchG handelt ist die Ersatzpflicht für resultierende Sachschäden und Produkthaftungsansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen abgeleiteten Bestimmungen ausgeschlossen. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sie denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
4. Nicht ersatzpflichtig ist insbesondere ein Schaden, der als Folge an der Sache selbst entsteht („Weiterfresserschaden“) ist. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns hergestelltes funktionell abgrenzbares Einzelteil in ein Gesamtprodukt eines Dritten verbaut wird und dieses Einzelteil zur Zerstörung, Beschädigung etc. des Gesamtproduktes führt.
5. Wir sind bei Werkverträgen, die keine Verbraucherverträge darstellen, ausdrücklich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen,
sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
6. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben. Andernfalls können Gewährleistungs- und die anderen in § 377 Unternehmensgesetzbuch (UGB) genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
7. Wir haben die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der mangelhaften Sache. Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen von uns verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Ausnahmen hiefür bestehen lediglich bei Notreparaturen oder bei schuldhaften Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung.
8. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9. Bei allen anderen Geschäften beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Der Kunde hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt zu beweisen.
10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Kunden oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind.
11. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Weiters wird für die Lieferung gebrauchter Teile/Werkstücke keinerlei Gewähr übernommen.
12. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
13. Keine Gewähr übernehmen wir für Eignung irgendeiner Ware für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist einzig und allein Sache des Kunden.
14. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
XII. Urheberrechte
1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten oder erstellten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor.
2. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.
XIII. Datenschutz
1. Wir verspeichern Daten, die für die Abwicklung von Bestellungen notwendig sind, jedoch verpflichten wir uns im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) zu wirtschaftlich und technisch zumutbaren und möglichen Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern.
2. Mit der Bestellung stimmt der Kunde einer Speicherung bzw. einer Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke ausdrücklich zu.
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Einkaufs-AGBs) der Team Styria Werkstätten GmbH gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) an uns.
2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung unserer Einkaufs-AGBs.
3. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Unsere Einkaufs-AGBs finden ebenfalls ausschließliche Geltung, wenn wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen. Eine Bezugnahme auf Angebotsunterlagen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Lieferanten.
4. Schweigen ist niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder Billigung eines Verhaltens zu werten. Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist das jeweils für unseren Unternehmenssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.
6. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
7. Sollten diese Einkaufs-AGBs oder andere mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen teilweise aus irgendeinem Grund unwirksam sein bzw. zukünftig unwirksam werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen Bedingungen.
II. Auftrag
1. Unsere Aufträge bzw. Bestellungen werden schriftlich erteilt. Diese gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.
2. Wir behalten uns jedoch den kostenlosen Widerruf des erteilten Auftrages vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Bestellung bei uns eingelangt ist. Ein solcher Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesendet wurde.
3. Der Auftrag bzw. die Bestellung erfolgt auf Basis der Anbotsbeschreibungen (technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte etc.) des Lieferanten. Die gelieferte Ware muss diesen Anbotsbeschreibungen und allenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen. Der Lieferant trägt Gewähr für die Mängel und Fehlerfreiheit der Ware.
4. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat uns der Lieferant in dieser darauf deutlich und unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. Wir sind an eine Abweichung nur gebunden, wenn wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine vorbehaltslose Warenannahme gilt jedenfalls nicht als Zustimmung.
5. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Genehmigungen zu besitzen. Dieser wird uns auf Wunsch entsprechende Dokumente vorlegen. Soweit für die Arbeiten besondere behördliche Genehmigungen, Abnahmen oder Zulassungen erforderlich sind, müssen diese vom Lieferanten ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.
III. Lieferung, Liefertermine und -fristen
1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt, sofern deren Beginn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurde, mit dem Bestelltag zu laufen. Ist keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von uns angegebenen Bestimmungsort an.
2. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich und haben zu diesem fristgerecht zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für Abrufaufträge. Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet.
3. Der Lieferant hat nur die von uns bestellten Mengen zu liefern. Teillieferungen sowie Mehr- oder Mindermengen werden nur akzeptiert, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
4. Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, dem Lieferanten daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager und Versicherungskosten, zu berechnen, sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Wir tragen bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.
5. Lieferungen haben ausschließlich an den von uns genannten Bestimmungsort und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Rampe bzw. Lager am Bestimmungsort. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware trägt bis zur Übergabe (Beendigung Abladevorgang) der Lieferant.
6. Sind Liefer- oder Terminschwierigkeiten zu erwarten wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. In diesem Fall steht uns der jederzeitige berechtigte Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen frei.
7. Ist bereits innerhalb der Lieferfrist abzusehen, dass der Lieferant seine Lieferungen bzw. Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäß erbringen kann, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden.
8. Im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pauschale von 0,5% des Gesamtbestellwertes pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 20% des Gesamtbestellwertes, zu verrechnen. Wir behalten uns weitergehende gesetzliche Ansprüche ausdrücklich, insbesondere entsprechende weitergehende Schadenersatzansprüche, vor.
9. Mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche berechtigen uns ebenfalls zum jederzeitigen Rücktritt. Eine mangelnde Deckung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird. Der Lieferant ist verpflichtet uns in diesen Fällen frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen.
10. Verpackungs- und/oder Produktionsänderungen mit logistischen Konsequenzen sind uns mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder Preisminderung zu verlangen.
11. Mit Auslieferung garantiert der Lieferant, dass die Ware bzw. die einzelnen Bestandteile allen in Österreich geltenden Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant trägt Gewähr dafür, dass die Ware die charakteristische Produkteigenschaft bzw. Lagerfähigkeit besitzt, sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist.
12. Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftliche und detaillierte Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Waren oder Substanzen zur Verfügung zu stellen, insbesondere welche Waren chemische oder gefährliche Stoffe enthalten.
13. Er hat uns auf alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und sonstige Erfordernisse in Bezug auf solche Waren oder Substanzen hinzuweisen, um uns in die Lage zu versetzen, betroffene Waren ordnungsgemäß und auf sichere Art transportieren, lagern, verarbeiten, verwenden und entsorgen zu können.
14. Der Lieferant verpflichtet sich bezüglich gelieferter Waren und Verpackung zur umfassenden Einhaltung anwendbarer nationaler und unionsrechtlicher (Umwelt)Richtlinien sowie (Umwelt)Verordnungen, insbesondere zur Einhaltung der REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) und der RoHS (EG Richtlinie 2002/95/EG) bzw. EG Richtlinie 2011/65/EU.
15. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen diesen Bestimmungen genügen und den zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht konformen Lieferungen hat uns der Lieferant unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
16. Sofern ihn Registrierungspflichten nach einer nationalen oder unionsrechtlichen Bestimmung treffen (z.B. REACH), verpflichtet sich der Lieferant sämtliche gelieferte Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen. Ist der Lieferant nach einer nationalen oder unionsrechtlichen Bestimmung nicht selbst registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung dieser Pflichten. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung bezüglich gelieferter Waren ist uns schriftlich nachzuweisen.
17. Es obliegt dem Lieferanten mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen und Ersatz zu leisten.
18. Waren, die in Österreich und/oder der Europäischen Union mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen. Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller, einem Importeur mit Sitz im EWR-Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
19. Beschriftungen sind in deutscher und auf unseren Wunsch auch in anderen Sprachen anzubringen. Insbesondere Bedienungsvorschriften- und –anleitungen sind jeweils zweifach in deutscher und auf unser Verlangen ebenfalls in anderen Sprachen auszufertigen.
20. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, dem positionsweisen Nettogewicht und dem vollständigen Bestellkennzeichen beizugeben.
IV. Warenannahme, Untersuchung der Ware
1. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme sind keine Erklärungen von uns über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.
2. Die Warenübernahme (Abnahme) sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und eventuell sichtbare Mängel erfolgt in angemessener Zeit nach dem Wareneingang.
3. Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht der handelsüblichen Beschaffenheit so kann die ganze Lieferung von uns zurückgewiesen werden. Erkannte Mängel zeigen wir dem Lieferanten so rasch wie möglich an. Eine Rügepflicht von uns gemäß § 377 UGB besteht jedoch nicht.
4. Soweit jedoch eine Verpflichtung zu einer unverzüglichen Rüge besteht, sind wir berechtigt offene Mängel innerhalb von vier Wochen nach Gefahrenübergang, verdeckte Mängel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung zu rügen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Alle vereinbarten Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die Lieferung frei Rampe bzw. Lager am Bestimmungsort inklusive sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen davon umfasst.
2. Zahlungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto gerechnet ab vollständigem Waren- und Rechnungseingang. Bis zur Behebung von Mängeln können wir die Zahlung zurückhalten.
3. Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
4. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl in bar, per Überweisung oder Scheck.
5. Zahlungsverzug tritt nur dann ein, soweit nicht ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde und wir nach Fälligkeit gemahnt werden. Der im Fall unseres Verzuges geltende pauschalierte Verzugszinssatz beträgt 4 % p. a.
6. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den in unserem Auftrag bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird von uns nur gemäß ausdrücklicherschriftlicher Vereinbarung anerkannt.
7. Falls Waren in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer geliefert werden, verpflichtet sich der Lieferant uns die Rechnung (zweifach) samt bestätigtem Liefernachweis unverzüglich zu übermitteln. Gegebenenfalls haben diese Lieferungen mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren in unserem Namen zu erfolgen.
8. Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG. Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.
VI. Haftung und Gewährleistung
1. Der Lieferant haftet uns für jeden Schaden, der aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung/Leistung bzw. mangel oder fehlerhafter Ware resultierend. Soweit wir von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant schad- und klaglos zu halten. Vorlieferer des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
2. Der Lieferant haftet uns insbesondere in jenem Umfang und auf jene Dauer, wie wir Dritten gegenüber, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder Produkthaftung zu leisten verpflichtet sind.
3. Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche rechtzeitig erhoben, wenn sie unsererseits innerhalb von sechs Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten geltend gemacht werden.
4. Uns stehen Rückgriffsansprüche im Sinne des § 933b ABGB gegen den Lieferanten zu, dies auch dann wenn der Endkunde nicht Verbraucher insbesondere im Sinne des KSchG, sondern Unternehmer ist. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Rückgriffsrechts nach § 933b Abs 2 ABGB.
5. Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 15 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist sofort fällig. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6. Der Lieferant hat allfällige Mängel auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder unverzüglich frei Bestimmungsort zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Wir sind ebenfalls berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Untersuchungskosten sind uns jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat.
7. Der Lieferant hat uns über Konstruktions- und Fertigungsfehler unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dies gilt ebenfalls für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik.
8. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber insbesondere nach den in Österreich geltenden Produkthaftungsbestimmungen kosten oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.
9. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen. Dies insbesondere durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.
10. Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen. Erforderliches Informationsmaterial wie insbesondere Wartungsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung sind uns zu übergeben.
VII. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretungen
1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder dritter Personen werden von uns nicht anerkannt. Forderungsabtretungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Findet eine Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte mit unserer Zustimmung statt, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten alle Kosten, die uns aus der Bearbeitung und Durchführung der Zession entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
2. Aufrechnungserklärungen, Zurückbehaltungseinreden oder erhobene Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, als nicht die Gegenansprüche des Lieferanten mit einem rechtskräftigen Exekutionstitel gedeckt sind oder von uns ausdrücklich anerkannt werden.
VIII. Marken, Planungsleistungen
1. Der Lieferant berechtigt uns, Waren mit ihrem typischen Markennamen oder Aussehen zu Werbezwecken zu nennen und diese abzubilden. Der Lieferant leistet Gewähr, dass keine Marken, Patent- oder Musterschutzrechte verletzt werden. Er verpflichtet sich diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung und gewährleistet den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes.
2. Sämtliche Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant räumt uns ohne zusätzlichen Entgeltanspruch das unwiderrufliche, exklusive und unterlizenzierbare Werknutzungsrecht und die ebensolche Werknutzungsbewilligung ein. Diese Berechtigung erfolgt örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Wir sind sohin berechtigt die Pläne und sonstigen Unterlagen ohne weitere Mitwirkung oder Zustimmung des Lieferanten durch die Verwirklichung der jeweiligen Planung in ursprünglicher oder veränderter Form zu verwerten oder sonst zu verwenden.
IX. Datenverarbeitung
1. Der Lieferant verpflichtet sich zur umfassenden Geheimhaltung, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Weiters verpflichtet sich der Lieferant die von ihm in Erfüllung des Auftrages erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden. Sollte sich der Liefera zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedienen, so hat er diesen Dritten vertraglich zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
2. Wir verpflichten uns im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) zu wirtschaftlich und technisch zumutbaren und möglichen Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern.
3. Der Lieferant erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift und Telefonverbindungen), die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bekannt sind oder künftig bekannt werden, für Zwecke der Lieferanten- und Kundenbetreuung und für Zwecke der unternehmensbezogenen Werbung verarbeitet werden. Der Lieferant kann seine Zustimmung zur Datenübertragung jederzeit schriftlich widerrufen.
I. Geltungsbereich und Vertragspartner
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Webshop) gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen welche die Team Styria Werkstätten GmbH (im Folgenden auch Team Styria genannt), über Ihren Webshop anbietet und sämtliche Verträge, welche über diese Verkaufsplattform geschlossen werden. Dies schließt insbesondere alle Zusatz- und Folgeaufträge, sowie weitere Geschäfte ausdrücklich ein.
Für alle übrigen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, die nicht über diesen Webshop zustande kommen verweisen wir auf unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Webshop) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Geschäftsabschlusses. Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Besteller auf seine eigenen Einkaufsbedingungen verweist. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bestellungen über www.teamstyria.com sind ausschließlich für Personen, die über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen, möglich. Lieferungen ins Ausland sind derzeit nicht vorgesehen. Durch das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig Bestellen“ bestätigt der Besteller über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu verfügen.
II. Vertragsschluss über den Webshop
Unsere Warenpräsentation im Online-Shop beinhaltet noch kein verbindliches Verkaufsangebot. Dies gilt insbesondere für Sonderangebote und Aktionsartikel. Die Angebotsbeschreibungen sind als ungefähre Richtwerte zu betrachten und bleiben somit unverbindlich und freibleibend. Als rechtlich verbindlich gelten nur technische Eigenschaften, Maße etc., die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages stellt vielmehr der Kunde, indem er uns nach vollständigem Ausfüllen der Bestellseite die Bestellung durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig Bestellen“ schickt.
Nach Eingang einer verbindlichen Bestellung bei uns erhält der Kunde eine automatisch generierte Bestellbestätigung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Diese bloße Bestätigung über den Zugang der Bestellung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
Eine Erklärung im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr ist erst dann verbindlich, wenn diese dem Vertragspartner zugegangen ist. Eine elektronische Erklärung während der Nachtzeiten oder am Wochenende gilt daher – wie andere Erklärungen – erst mit Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen.
Wenn die Team Styria die Annahme der Bestellung nicht innerhalb von drei Werktagen ausdrücklich ablehnt, gilt das Kaufangebot des Kunden als angenommen und der Kaufvertrag kommt zustande. Sofern die Bestellung des Kunden mehrere Artikel umfasst, kann die Team Styria die Bestellannahme auch in Bezug auf nur einzelne Artikel ablehnen. In diesem Fall kommt der Vertrag über die übrigen bestellten Artikel zustande. Es ist ausreichend, wenn die Team Styria die (teilweise) Ablehnung des Kaufangebots an die vom Kunden an angegebene E-Mail-Adresse verschickt.
Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich verändert werden, diese sachlich gerechtfertigt sind und zu keiner wesentlichen Änderung im Gebrauch führen.
Eine Rücknahme dieses Kaufangebotes ist nur zulässig, wenn der Käufer dazu gesetzlich berechtigt ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Privatkunden (Verbrauchern) bei Fernabsatzgeschäften ein gesetzliches Widerrufsrecht (Link zur Widerrufsbelehrung) zusteht. Im Falle eines Vertragsrücktritts erfolgt Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses.
Gemäß § 18. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
1. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
4. Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
5. Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
6. Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
7. alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
8. Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
9. Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen,
10. Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist,
11. die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Lieferung begonnen hat.
Der Verbraucher hat weiters kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.
III. Preise, Nebenkosten und Fälligkeit
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf unserem Webshop aufgeführten Preise. Je nachdem, ob der Kunde sich als Privat- oder als Firmenkunde registriert, werden die Preise entweder als Brutto- (Privatkunden) oder als Nettopreise (Firmenkunden) angegeben. In der jeweiligen Produktbeschreibung auf dem Webshop wird jedenfalls nochmals eigens angegeben, ob ein Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält oder nicht.
Wir liefern ausschließlich an Lieferadressen innerhalb Österreichs. Verpackungs- und Versandkosten werden bei der Bestellung gesondert berechnet und ausgewiesen.
Dem Kunden stehen grundsätzlich folgende Zahlarten zur Verfügung: PayPal, Kreditkarte, Rechnung und Vorauskasse. Wir behalten uns vor, im Einzelfall die Auswahl der Zahlarten einzuschränken. Insbesondere bei einer erstmaligen Bestellung kann eine Zahlung auf Rechnung bzw. mit Kreditkarte durch die Team Styria ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen zu Zahlungsarten und Versandkosten finden sich im Unterpunkt Versand- und Zahlungsbedingungen.
Bei Kauf auf Rechnungen ist der uns geschuldete Betrag innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Versand netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Bestätigung über den Versand der Ware gemeinsam mit der Rechnung an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versendet wurde. In allen übrigen Fällen ist der geschuldete Betrag unverzüglich nach Abschluss der Bestellung zur Einzahlung zu bringen. Die für die Zahlung notwendigen Daten erhält der Kunde nach Abschluss der Bestellung gemeinsam mit der Bestellbestätigung.
Bleibt der Kunde mit seiner Zahlung in Rückstand, versenden wir eine Mahnung, in welcher wir eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen setzen. Ist auch diese Frist ohne Zahlungseingang verstrichen, so ist die Team Styria berechtigt, Zinsen in der Höhe von 8 % p. a. in Rechnung zu stellen. Bei Verträgen mit Privatpersonen (Verbrauchern) verrechnen wir 5 % Zinsen p.a. Darüber hinaus ist die Team Styria berechtigt, Mahn-, Eintreibungs- und Ausforschungskosten Dritter (insbesondere von Rechtsanwälten) zu verrechnen, soweit diese Kosten zur Sicherstellung der Ansprüche der Team Styria dienlich waren. Die Kosten im Fall des Einschreitens eines Rechtsanwaltes richten sich nach der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) festgelegten Höhe zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jene von Inkassobüros bis zu der jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft im Verordnungswege für Inkassobüros normierten Höhe.
Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor Auslieferung, Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt, die uns nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so können wir Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird eine solche Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung nicht geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Vertragsteile bereits jetzt dahingehend übereinkommen, dass aus einem derartigen Vertragsrücktritt keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
IV. Lieferung und Selbstabholung
Unsere Artikel werden mit Österreichischer Post bzw. einem von uns sorgfältig ausgewählten Transportunternehmen/Spedition an die vom Kunden angegebene Lieferadresse versandt. Der Kunde ist verpflichtet auch Teillieferungen anzunehmen. Unsere Lieferzeit beträgt in der Regel sieben Werktage. Gemäß §7a KSchG erfolgt bei Geschäften mit Verbrauchern die Bereitstellung der Ware grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss. Ist vereinbart, dass das Produkt versendet wird, muss dieses grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen an den Verbraucher abgeliefert werden. Abweichende Lieferzeiten finden sich bei den Produktbeschreibungen in unserem Webshop. Insbesondere bei Produkten, die auf Verlangen des Kunden nach seinen Spezifikationen individualisiert angefertigt werden, kann sich die Lieferzeit verlängern.
Die Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Bestellung. Falls keine Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, berechnet sich die Lieferzeit allerdings erst vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei uns.
Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrages bei einem Lieferverzug von nicht mehr als drei Werktagen sind ausgeschlossen, wenn der Team Styria keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Der Käufer hat Vorsorge für die Zustellbarkeit des bestellten Artikels zu treffen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, da er die Ware nicht wie vereinbart übernommen hat, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag vorbehaltlich darüber hinausgehender Kosten in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden eine Einlagerung bei einem dazu befugten Transportunternehmen (Spediteur etc.) veranlassen. Bei Annahmeverzug über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Team Styria weiters dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Käufer eine 20%ige Stornogebühr zu begehren.
Bestellte Ware wird nicht zurückgenommen. Wir behalten uns daher vor, unberechtigte Rücksendungen nicht anzunehmen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzuschicken. Dies gilt nicht, wenn Waren aufgrund der Ausübung des gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts retourniert werden.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haftet die Team Styria nicht. Die Team Styria hat die Versendung auf dem nach ihrem Ermessen besten Weg zu bewirken. Eine Versicherungspflicht seitens der Team Styria besteht jedoch nicht. Im Falle einer Lieferung an Privatpersonen (Verbraucher) geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.
Wenn Selbstabholung vereinbart ist, erhält der Kunde eine Benachrichtigung an die von ihm angegebene Mail-Adresse, sobald die Ware abholbereit ist. Die Ware kann ab diesem Zeitpunkt gegen Vorlage eines Lichtbildausweises vom Kunden oder einer von ihm hierzu eigens ermächtigten Person innerhalb unserer Geschäftszeiten abgeholt werden. Mit dem Zeitpunkt der Benachrichtigung erfolgt auch der Gefahrenübergang auf den Kunden. Für von uns nicht verschuldete Beschädigungen und Verluste, die ab diesem Zeitpunkt entstehen, haftet die Team Styria nicht. Dies gilt insbesondere bei verderblichen Waren. Die Team Styria verpflichtet sich die Ware über einen Zeitraum von vier Wochen abholbereit zu halten. Erfolgt die Abholung innerhalb dieser Frist nicht, setzt die Team Styria eine angemessene Nachfrist. Erfolgt auch über diese Nachfrist hinaus keine Abholung, ist die Team Styria berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Käufer eine 20%ige Stornogebühr zu begehren.
V. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten verbleibt uns das Eigentum am Verkaufsgegenstand. Sollte von dritter Seite auf den jeweiligen von uns gelieferten Gegenstand gegriffen werden, bevor der Kunde gänzlich Zahlung geleistet hat, hat der Kunde uns sofort schriftlich hiervon zu verständigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung den jeweiligen Liefergegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder ihn zu belasten, bevor gänzlich Zahlung geleistet wurde. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wird der Liefergegenstand vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus diesem Verkauf an uns ab. Von dieser Abtretung sind alle Beteiligten vom Kunden zu benachrichtigen.
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere Nichtzahlung des Kaufpreises sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen (Selbstverkauf u.ä.). Der Kunde ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt.
VI. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und -Freistellung
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Team Styria bei Mängeln der gelieferten Ware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben. Die Gewährleistungsfrist endet 24 Monate nach der Lieferung.
Die Team Styria gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern, sowie, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe die in der Beschreibung in unserem Webshop zugesicherten Eigenschaften aufweist. Natürlicher Verschleiß, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne Genehmigung der Team Styria schließen eine Gewährleistung aus.
Liegen Mängel vor, die einen Anspruch auf Gewährleistung rechtfertigen, hat die Team Styria zunächst das Recht, entweder die mangelhafte Ware zu reparieren oder eine Ersatzleistung vorzunehmen. Gelingt die Reparatur nicht oder erfolgt keine befriedigende Ersatzlieferung, ist der Kunde berechtigt, entweder die Minderung des Kaufpreises zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.
Um die Mängelbehebung durch die Team Styria zu ermöglichen, ist der Käufer zunächst verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen bzw. nach Aufforderung durch die Team Styria die mangelhaften Waren auf Kosten der Team Styria zurückzusenden.
Handelt es sich beim Käufer um einen Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Verkäufer Mängel, die dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat (Mängelrügepflicht). Versteckte Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware zunächst nicht erkennbar sind, sind – nachdem sie festgestellt wurden – unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Mängel eines Teils der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
Wir haften nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Wenn es sich nicht um einen Konsumenten im Sinne des KSchG handelt ist die Ersatzpflicht für resultierende Sachschäden und Produkthaftungsansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen abgeleiteten Bestimmungen ausgeschlossen. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Nicht ersatzpflichtig ist insbesondere ein Schaden, der als Folge an der Sache selbst entstanden („Weiterfresserschaden“) ist. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns hergestelltes funktionell abgrenzbares Einzelteil in ein Gesamtprodukt eines Dritten verbaut wird und dieses Einzelteil zur Zerstörung, Beschädigung etc. des Gesamtproduktes führt.
VII. Elektronische Kommunikation
Die vertragsbezogene Kommunikation erfolgt in elektronischer Form. Auftrags- und Versandbestätigungen, Bestätigungen, dass die Ware abholbereit ist, sowie Rechnungen und Mahnungen, die an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse ergehen, gelten als rechtswirksam zugegangen.
VIII. Datenschutz
Die Team Styria verwendet personenbezogene Daten ihrer Kunden, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Team Styria und ihren Kunden (wie insbesondere zur Abwicklung von Bestellungen, der Lieferung von Waren, der Prüfung der Bonität oder der Abwicklung von Zahlungen) oder für Zwecke der internen Marktforschung, sowie des eigenen Marketings erforderlich ist. Bei der Verwendung und Verarbeitung von Kundendaten hält sich die Team Styria streng an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die vollständige Datenschutzerklärung kann hier eingesehen werden.
IX. Haftungsausschluss für fremde Links
Wir verweisen auf unseren Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet. Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten zu haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkter Seiten Dritter auf www.teamstyria.com und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links führen.
X. Urheberrecht
Sämtliche Inhalte des Angebotes (Bilder, Texte usw.) unterliegen dem Urheberrecht der Team Styria. Die Verwendung und Veröffentlichung dieser ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung und unter Quellenverweis gestattet. Zuwiderhandlungen werden durch die Team Styria zivil- und strafrechtlich verfolgt.
XI. Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder andere mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen Bedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist das jeweils für unseren Unternehmenssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Sofern ein Kunde Konsument iSd KSchG ist, ist für allfällige Rechtsstreitigkeiten jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.