Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Geschäftsabschlusses. Dies schließt insbesondere alle Zusatz- und Folgeaufträge, sowie weitere Geschäfte ausdrücklich ein. Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist das jeweils für unseren Unternehmenssitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht.
3. Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
5. Sollten diese AGB oder andere mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen teilweise aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen Bedingungen
II. Anbot
1. Die Anbotsbeschreibungen insbesondere in Katalogen, Broschüren, Preislisten, Internetseiten und sonstigen Werbeschriften sind als ungefähre Richtwerte zu betrachten und bleiben sohin unverbindlich und freibleibend. Dies schließt insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. bzw. die darin enthaltenen Daten (technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte etc.) mit ein. Als rechtlich verbindlich gelten nur technische Eigenschaften, Maße etc. die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2. Die Bestätigung des Erhalts eines Anbots des Kunden gilt niemals als Annahme des Anbots. Wir sind berechtigt, die Bestellung des Kunden innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Bei auf elektronischem Wege bestellter Ware sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der elektronischen Bestellung anzunehmen.
3. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung in besonderen Fällen abzulehnen, dies etwa nach Prüfung der (mangelhaften) Bonität des Kunden
III. Kostenvoranschlag
1. Sofern es sich beim zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich.
2. Ein Kostenvoranschlag schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen, insbesondere die Ausführung zusätzlicher Arbeiten auf Kundenwunsch nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten stellen keine Kostenvoranschläge dar, sondern sind als einfache mündliche Kostenschätzungen unverbindlich und unentgeltlich
IV. Vertragsinhalt und -umfang
1. Mit Annahme des Offertes (Angebot, Kostenvoranschlag etc.) durch den Kunden und Erhalt der von uns unterfertigen Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zustande und gilt dieses Offert sohin als angenommen. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
2. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Erklärungen unsererseits müssen von einem von uns vertretungsbefugten Organ/Mitarbeiter unterfertigt sein. Hierzu verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, durch Einsicht in das Firmenbuch die entsprechenden Vertretungsbefugnisse zu kennen.
4. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich verändert werden, diese sachlich gerechtfertigt sind und zu keiner wesentlichen Änderung im Gebrauch führen.
5. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden selbst zu erwirken. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos
V. Rücktritt und Stornogebühren
1. Bei einem Storno des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 20 Prozent zu verlangen.
2. Bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten beträgt die Stornogebühr mindestens 35 Prozent der Auftragssumme.
3. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes muss im Sinne der §§ 3 ff KSchG ein rechtzeitig schriftlicher Vertragsrücktritt vorliegen. Angefallene Aufwände insbesondere Kosten, Spesen etc. sind nach Maßgabe von § 4 KSchG unverzüglich vom Kunden zu bezahlen
VI. Preise
1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich netto ab unserem Werk / unserer Niederlassung .exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung etc. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
2. Über Preisveränderungen insbesondere durch Zulieferer, Zölle, Währungsschwankungen, etc. wird der Kunden umgehend informiert. Preiserhöhungen die 15 % der Auftragssumme nicht überschreiten, berechtigen jedoch zu keinem Rücktritt des Kunden.
3. Für Waren, über die wir Listenpreise führen, sind wir berechtigt eine diesbezügliche Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Listenpreise ändern sollten. Wir sind berechtigt den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen oder zu senken, um welchen sich unsere Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung verändert haben.
4. Bei Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, Veränderungen unserer Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. Für Aufträge, die bei Vertragsabschluss nicht abschließend vereinbart, sondern „offen“ gelassen wurden, gilt der geltende Preis am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung ausdrücklich als vereinbart.
5. Ausländische Kunden haben, soweit wir nicht selbst versenden, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und uns diesen zuzusenden. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht, so ist uns, wie bei inländischen Kunden, die Umsatzsteuer zu bezahlen.
6. Lieferungen/Leistungen, die über das vertraglich Vereinbarte hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Aufträgen, die vom Kunden ausdrücklich als dringend verlangt wurden, kann der hierfür erforderliche Mehraufwand wie Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit etc. und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet werden.
7. Wir sind berechtigt, dem Kunden Mehrkosten aufgrund von uns nicht verschuldeter Verzögerungen zu verrechnen. Dies schließt insbesondere die vom Kunden ausdrücklich gewünschten Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit mit ein, auch die es zur Klärung von Voraussetzungen in technischer und/oder rechtlicher Hinsicht bedarf
VII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt derselben fällig, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p. a. des jeweils aushaftenden Betrages zu begehren.
2. Sämtliche Zahlungsverkehrsspesen hat der Kunde zu übernehmen, insbesondere Gebühren und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wird mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und kommt der jeweilige Kunde mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand, tritt Terminverlust ein, sodass der noch aushaftende Betrag sofort fällig wird.
4. Aufrechnungserklärungen, Zurückbehaltungseinreden oder erhobene Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, als nicht die Gegenansprüche des Kunden mit einem rechtskräftigen Exekutionstitel gedeckt sind oder von uns ausdrücklich anerkannt werden.
5. Mehrere Kunden haften zur ungeteilten Hand, wobei diese Kunden bereits jetzt angeben, dass jeder einzelne Kunde zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen von uns wechselseitig bevollmächtigt wurde. Ausdrücklich halten die Vertragsteile bereits jetzt fest, dass ein in Rechnung gestellter Betrag bereits mit Zugang an einen der Kunden fällig ist und es nicht weiterer Fälligstellungen an die übrigen verbleibenden Kunden bedarf.
6. Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Kaufpreis bzw. den Werkvertragspreis. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir uns die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor
7. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk wird ausgeschlossen
VIII. Zahlungsverweigerung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sollte der Kunde einer Teilzahlungsverpflichtung nicht nachkommen, seine Zahlungen einstellen oder uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In derartigen Fällen sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist, die gelieferten Gegenstände aus allen laufenden Verträgen auf Kosten des Kunden unter Ausschluss jeder Zurückbehaltung, zur freien Verfügung über diese Gegenstände zurück zu holen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, die Ware nebst Zubehör auf unsere Aufforderung hin kostenfrei und auf seine Gefahr entweder an die Zentrale in Graz oder an eine von uns angegebene Anschrift zurück zu liefern. Wir sind ferner berechtigt, in derartigen Fällen, ohne Setzung einer Nachfrist, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
2. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind gewährte Rabatte und Skonti hinfällig und obliegt es dem Kunden, die gesamte Kaufpreissumme unverzüglich zu bezahlen.
3. Eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden ist nur dann gegeben, wenn wir die Lieferung vorbehaltlich der im Punkt X dieser AGB geregelten Ausnahmen nicht vertragsgemäß erbracht haben, oder die Erbringung der bedungenen Leistungen durch unsere schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden vorher nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, erheblich gefährdet ist. Bieten wir jedoch eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen uneingeschränkt zu den vereinbarten Zahlungsterminen vom Kunden die Zahlung zu leisten.
4. Es berechtigen nur gerechtfertigte Reklamationen zur Zurückbehaltung eines verhältnismäßigen Rechnungsbetrages.
5. Uns steht bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Kunde aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Kunden zu liefern sind, die diesem schon ausgehändigt sind, oder die dieser uns zu aus welchen Gründen auch immer übergeben hat. In diesem Zusammenhang halten die Vertragsteile fest, dass wir im gerichtlichen Streitfalle lediglich die aushaftenden Ansprüche, sowie deren Nichtzahlung zu behaupten und zu beweisen haben. Weitergehende Tatbestandselemente hat der Kunde zu behaupten und zu beweisen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten verbleibt uns das Eigentum am Verkaufsgegenstand. Der Eigentumsvorbehalt besteht insbesondere auch für alle Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten etc.
2. Sollte von dritter Seite auf den jeweiligen von uns gelieferten Gegenstand gegriffen werden, bevor der Kunde gänzlich Zahlung geleistet hat, hat der Kunde uns sofort schriftlich hiervon zu verständigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung den jeweiligen Liefergegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder ihn zu belasten, bevor gänzlich Zahlung geleistet wurde. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern. Abgeschlossene Versicherungspolizzen betreffend den Liefergegenstand sind zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Der Kunde ermächtigt die Versicherungsgesellschaft, bei der der Liefergegenstand versichert ist, bei Eintritt der Leistungspflicht den Schaden zu unseren Handen zu regulieren.
4. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen in unserer Reparaturwerkstätte ausführen zu lassen.
5. Wird der Liefergegenstand vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus diesem Verkauf an uns ab. Von dieser Abtretung sind alle Beteiligten vom Kunden zu benachrichtigen.
6. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere Nichtzahlung des Werklohnes/Kaufpreises sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen (Selbstverkauf u.ä.). Der Kunde ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass die Vertragsparteien schriftlich in einer Gesamturkunde festhalten, dass anderes gelten soll.
7. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Zeitwert des Liefergegenstandes durch einen von uns zu bestimmenden Sachverständigen ermittelt wird und dass der durch diesen Sachverständigen ermittelte Schätzwert dem Kunden abzüglich unsere bestehenden Ansprüche und etwaiger entstandener Kosten, wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. gutgeschrieben wird. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche
X. Lieferung
1. Der Kunde ist verpflichtet, soweit nicht Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen anzunehmen.
2. Wir sind bemüht, angegebene Liefertermine fristgerecht einzuhalten. Diese Termine bzw. Fristen sind unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Lieferverzug aufgrund von Ereignissen (höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung unserer Werke bzw. unserer Lieferanten, Lieferrückstände, Transporthindernisse etc.) die uns die Erfüllung maßgeblich erschweren oder dazu führen, dass wir unserer Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen können, liegen nicht in unserer Verantwortung. Bei diesen Ereignissen sind wir berechtigt die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableiten kann, zurückzutreten.
3. Durch Lieferzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können sohin nur dann geltend gemacht werden, falls es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt und uns ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, da er die Ware nicht wie vereinbart übernommen hat, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag vorbehaltlich darüber hinausgehender Kosten in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden eine Einlagerung bei einem dazu befugten Transportunternehmen (Spediteur etc.) veranlassen.
5. Eine angegebene Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und Einigung über die Ausführungsart und unter Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung vom Kunden in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird die vereinbarte Lieferfrist jedenfalls hinfällig und sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, einseitig eine Lieferfrist, an welche der Kunde jedenfalls gebunden ist, festzusetzen.
6. Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor Auslieferung, Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt, die uns nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so können wir Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Darüber hinaus können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Vertragsteile bereits jetzt dahingehend übereinkommen, dass aus einem derartigen Vertragsrücktritt keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Vielmehr können von uns derartige Ansprüche erhoben werden.
7. Vom Kunden zu beschaffendes Material ist uns frei Haus zu liefern.
8. Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Werk / unsere Niederlassung verlässt
XI. Haftung und Gewährleistung
1. Wir haften nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
2. Bei einem vom Kunde auf seine Gefahr gewünschten Versand ab unserem Werk übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung uns etwa erteilter Versandvorschriften.
3. Wenn es sich nicht um einen Konsumenten im Sinne des KSchG handelt ist die Ersatzpflicht für resultierende Sachschäden und Produkthaftungsansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen abgeleiteten Bestimmungen ausgeschlossen. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sie denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
4. Nicht ersatzpflichtig ist insbesondere ein Schaden, der als Folge an der Sache selbst entsteht („Weiterfresserschaden“). Dies gilt auch dann, wenn ein von uns hergestelltes funktionell abgrenzbares Einzelteil in ein Gesamtprodukt eines Dritten verbaut wird und dieses Einzelteil zur Zerstörung, Beschädigung etc. des Gesamtproduktes führt.
5. Wir sind bei Werkverträgen, die keine Verbraucherverträge darstellen, ausdrücklich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
6. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben. Andernfalls können Gewährleistungs- und die anderen in § 377 Unternehmensgesetzbuch (UGB) genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
7. Wir haben die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der mangelhaften Sache. Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als von uns verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Ausnahmen hierfür bestehen lediglich bei Notreparaturen oder bei schuldhaften Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung.
8. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9. Bei allen anderen Geschäften beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Der Kunde hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt zu beweisen.
10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Kunden oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind.
11. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Weiters wird für die Lieferung gebrauchter Teile/Werkstücke keinerlei Gewähr übernommen.
12. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
13. Keine Gewähr übernehmen wir für Eignung irgendeiner Ware für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist einzig und allein Sache des Kunden.
14. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien
XII. Urheberrechte
1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten oder erstellten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor.
2. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.
XIII. Datenschutz
1. Wir verarbeiten Daten, die für die Abwicklung von Bestellungen notwendig sind, jedoch verpflichten wir uns im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) zu wirtschaftlich und technisch zumutbaren und möglichen Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern.
2. Mit der Bestellung stimmt der Kunde einer Speicherung bzw. einer Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke ausdrücklich zu.