I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Geschäftsabschlusses. Abweichende AGB des Kundengelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich (ausschließlich im Postwege) bestätigen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das jeweils für die Landeshauptstadt Graz/Steiermark örtlich und sachlich zuständige Gericht.
- Es gilt österreichisches Recht.
- Der Kunde darf Ansprüche, welcher Art immer, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
- Sollten diese AGB oder andere mit dem Kunde getroffenen Vereinbarungen teilweise aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht.
II. Vertragsabschluss und Inhalt
- Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
- Erklärungen von uns müssen von einem von uns vertretungsbefugten Organ/Mitarbeiter unterfertigt sein. Hiezu verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, durch Einsicht in das Firmenbuch die entsprechenden Vertretungsbefugnisse zu kennen.
- Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich verändert werden.
- Die Angaben in den Anbotsbeschreibungen über Leistungen, Gewichte, Geschwindigkeiten usw. sind als Ungefährbestimmungen zu betrachten und daher unverbindlich.
- Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten wie zum Beispiel über technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte und Leistungen usw. sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Kostenvoranschlag schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlicher Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten sind keine Kostenvoranschläge.
- Unsere Angebote geltend freibleibend.
- Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken, der uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat.
III. Preise
- Unsere Verkaufspreise verstehen sich ab unserem Werk/ Niederlassung ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherung. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Die vereinbarten Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen durch die Zulieferwerke, der Erhöhung der Frachten und Zölle, Änderung der offiziellen Fremdwährungskurse und der sonstigen Einführungsspesen oder Steuern.
- Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Insbesondere wenn sich für Waren, über die wir Listenpreise führen, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Listenpreise erhöht haben, sind wir berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich unsere Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Bei anderen Waren, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, Erhöhungen unserer Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarte Preis in Rechnung zu stellen. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
- Ausländische Kunden haben, soweit wir nicht selbst versenden, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen. Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und uns diesen zuzusenden. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht, so ist uns, wie bei inländischen Kunden, die Umsatzsteuer zu bezahlen.
- Bei vom Kunde ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
- Die laut Vertrag hinausgehende Lieferungen/Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Wir sind berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Kunden gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt derselben fällig, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p. a.des jeweils aushaftenden Betrages zu begehren.
- Sämtliche Zahlungsverkehrsspesen hat der Kunde zu übernehmen.
- Wird mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und kommt der jeweilige Kunde mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand, tritt Terminsverlust ein, worunter die Parteien verstehen, dass der noch aushaftende Betrag sofort fällig wird.
- Aufrechnungserklärungen, Zurückbehaltungseinreden oder erhobene Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, als nicht die Gegenansprüche des Kunden mit einem rechtskräftigen Exekutionstitel gedeckt sind oder von uns ausdrücklich anerkannt werden.
- Mehrere Kunden haften zur ungeteilten Hand, wobei diese Kunden bereits jetzt angeben, dass jeder einzelne Kunde zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen von uns wechselseitig bevollmächtigt wurde. Ausdrücklich halten die Vertragsteile bereits jetzt fest, dass ein in Rechnung gestellter Betrag bereits mit Zugang an einen der Kunden fällig ist und es nicht weiterer Fälligstellungen an die übrigen verbleibenden Kunde bedarf.
- Wir sind berechtigt, Vorauslieferung und Teillieferung durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
- Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen und in letzter Linie auf den Kaufpreis/Werkvertragspreis. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir uns die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor.
- Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt.
- Sollte der Kunde auch nur einer Teilzahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wir sind in derartigen Fällen berechtigt, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, die gelieferten Gegenstände aus allen laufenden Verträgen auf Kosten des Kunden unter Ausschluss jeder Zurückbehaltung und zur freien Verfügung über diese Gegenstände zurück zu holen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, die Ware nebst Zubehör auf unsere Aufforderung hin kostenfrei und auf seine Gefahr entweder an die Zentrale in Graz oder an eine von uns angegebene Anschrift zurück zu liefern. Wir sind ferner berechtigt, in derartigen Fällen, ohne Setzung einer Nachfrist, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind gewährte Rabatte hinfällig.
V. Zurückbehaltungsrecht
- Uns steht bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Kunde aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Kunde zu liefern sind, oder die diesem schon ausgehändigt sind, oder die dieser uns zu welchen Gründen auch immer übergeben hat. In diesem Zusammenhang halten die Vertragsteile fest, dass wir im gerichtlichen Streitfalle lediglich die aushaftenden Ansprüche, sowie deren Nichtzahlung zu behaupten und zu beweisen haben. Weitergehende Tatbestandselemente hat der Kunde zu behaupten und zu beweisen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten verbleibt uns das Eigentum am Verkaufsgegenstand. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten.
- Sollte von dritter Seite auf den jeweiligen von uns gelieferten Gegenstand gegriffen werden, hat der Kunde uns sofort mit eingeschriebenen Brief hievon zu verständigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung den jeweiligen Liefergegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder ihn zu belasten. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern. Abgeschlossene Versicherungspolizzen betreffend den Liefergegenstand sind zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Der Kunde ermächtigt die Versicherungsgesellschaft, bei der der Liefergegenstand versichert ist, bei Eintritt der Leistungspflicht den Schaden zu unseren Handen zu regulieren.
- Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen in unserer Reparaturwerkstätte ausführen zu lassen.
- Wird der Liefergegenstand mit Zustimmung des Verkäufers vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus diesem Verkauf gegenüber dem Drittschuldner an den Verkäufer ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch der Verkäufer zu benachrichtigen.
- Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden, aber insbesondere Nichtzahlung des Werklohnes/Kaufpreises sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen (Selbstverkauf u.ä.). Der Kunde ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass die Vertragsparteien schriftlich in einer Gesamturkunde festhalten, dass anderes gelten soll.
- Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Zeitwert des Liefergegenstandes durch einen von uns zu bestimmenden gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet ermittelt wird und dass der durch diesen Sachverständigen ermittelte Schätzwert dem Kunde/Käufer unsere noch bestehenden Ansprüche abzüglich etwaiger entstandener Kosten, wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. gutgeschrieben wird. Der Kunde/Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche.
VII. Lieferung
- Unsere Lieferfristen sind stets unverbindlich, was bedeutet, dass der Kunde/Käufer keinerlei Schadenersatz aus einer Lieferfristüberschreitung ansprechen kann. Hat hingegen der Kunde/Käufer die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
- Eine angegebene Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und Einigung über die Ausführungsart und unter Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Wird vor der Ablieferung von dem Kunde/Käufer in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird die vereinbarte Lieferfrist jedenfalls hinfällig und sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, einseitig eine Lieferfrist, an welche der Kunde jedenfalls gebunden ist, festzusetzen.
- Für alle Fälle höherer Gewalt, auch für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung unserer Werke, gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt solcher Ereignisse im Werk unserer Lieferanten, für Kriege, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen brauchen wir nicht einzutreten und kann uns daraus auch keine Haftpflichtverbindlichkeit entstehen.
- Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor Auslieferung, Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt, die uns nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten, wobei die Vertragsteile bereits jetzt dahingehend übereinkommen, dass aus einem derartigen Vertragsrücktritt keinerlei Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
- Vom Kunden zu beschaffendes Material ist uns frei Haus zu liefern.
- Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Werk/Niederlassung verlässt.
VIII. Übernahme
- Sollten wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sind wir auch berechtigt, an dessen Statt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern, wobei die Vertragsteile bereits dahingehend übereinkommen, dass diese Konventionalstrafe verschuldensunabhängig zu leisten ist.
IX. Haftung und Gewährleistung
- Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware/Teile ersetzen oder nachbessern.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Kunden oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Für die Lieferung gebrauchter Teile/Werkstücke übernehmen wir keinerlei Gewähr.
- Bei einem vom Kunde auf seine Gefahr gewünschten Versand ab unserem Werk übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung uns etwa erteilter Versandvorschriften.
- Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
- Keine Gewähr übernehmen wir für Eignung irgendeiner Ware für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist einzig und allein Sache des Kunden.
- Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
- Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sie denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
- Wir sind bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.
- Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soferne uns icht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
X. Urheberrechte
- Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.







